Ohne Ehrenamt kein Kleingartenwesen

Foto: Deutsches Kleingärtnermuseum in Leipzig
Ehrenamt à la 1914: Dieses historische Bild zeigt
„Gesamt-Vorstand und Spielleitung im Jubiläumsjahre 1914“
„Gesamt-Vorstand und Spielleitung im Jubiläumsjahre 1914“
In Deutschland engagieren sich rund 23 Millionen Bürgerinnen und Bürger im Alter von über 14 Jahren ehrenamtlich – besonders für Sport, Schule, Kindergarten, Kirche, Religion und natürlich für das Kleingartenwesen. Ehrenamtliche kommen aus allen gesellschaftlichen Schichten und Berufsgruppen.
Aber was bewegt die Menschen dazu, ein Ehrenamt zu übernehmen? Sie betrachten es als ihr persönliches, freiwilliges Engagement und als eine Chance, sich einzumischen und mitzugestalten. Dazu kommt der Wunsch nach sozialer Einbindung. Einige wollen außerdem ihre Kenntnisse erweitern, um evtl. einen beruflichen Nutzen daraus zu ziehen.
Das Ehrenamt soll in erster Linie Freude machen. Gleichwohl bringt es aber auch Verpflichtungen, Verantwortung, Haftungsrisiken und nicht immer die Dankbarkeit von Vereinsmitgliedern mit sich. Die Frage ist, ob sich jedes Mitglied seiner Verantwortung bewusst ist, wenn es ein Amt übernimmt. Sicher wird das nicht immer der Fall sein.
„Fahrerlaubnis“ für Funktionäre
In einigen Satzungen gibt es den Hinweis, dass der Kandidat, das zukünftige Vorstandsmitglied, für das zu übernehmende Amt „geeignet“ sein sollte. Diese sehr allgemein formulierte Empfehlung besagt letztlich, er solle Kenntnisse im Vereins-, Steuer-, Haftungs-, Vertrags- und Pachtrecht haben.
Auch Finanzarbeit, Menschenführung und Sozialarbeit im weitesten Sinne dürfen ihm nicht fremd sein, selbst Fremdsprachen sind in einigen Vereinen von großem Vorteil. Da die erforderlichen Kenntnisse also recht umfangreich sind, sollte die Notwendigkeit einer „Fahrer- laubnis für Vereinsfunktionäre“ oder „Vereinsvorstandsberechtigung“ diskutiert werden.
Haftungsrisiken
Denn wer ein Ehrenamt übernimmt, bürdet sich damit nicht nur eine Menge Arbeit auf, er geht auch gewisse Haftungsrisiken ein:
- Persönliche Haftung des Ehrenamtsträgers gegenüber Dritten, wenn er für den Verein Verträge schließt
- Haftung gegenüber Mitgliedern und Dritten aus unerlaubten Handlungen, insbesondere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, und aus Problemen die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben
- Haftung gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsbehörden
- Verantwortung gegenüber dem Verein für die Amtsführung
Schulungen

Foto: Heidemann
Wer in der Öffentlichkeitsarbeit tätig ist, sollte gut geschult sein; hier steht Bundesfachberater Jürgen Sheldon vor der Kamera – und weiß, wovon er spricht
Viele Landesverbände führen deshalb spezielle Schulungen für neu ins Amt gekommene Funktionäre durch, obwohl speziell diese Aufgabe den Regional- und Territorialverbänden zukommt. Denn ein Landes- verband wie der LV Sachsen mit rund 3900 Vereinen ist damit überfordert. Seine Aufga-be besteht darin, die 37 Regional- und Territorialverbände anzuleiten und damit zu befähigen, dass sie die Schulungen bei ihren Vereinen durchführen können.
Vorbildlich erfüllt dabei der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) seine Schulungstätigkeit für die Landesverbände. Ebenso leistet uns das Heft 150 der Schriftenreihe des BDG bei der Schulung der neuen Funktionäre eine gute Hilfe.
Neben dieser „Erstschulung“ ist es natürlich ebenso wichtig, die Schulungstätigkeit kontinuierlich fortzusetzen. In bestimmen Abständen sollten auch die speziellen Funktionsträger in ihrem Gebiet geschult werden, wie Schatzmeister, Bauverantwortliche, Kassenprüfer, in der Öffentlichkeitsarbeit Tätige, Chronisten usw.
Stand:01.04.2010







Social Bookmarks